Allgemeine Geschäftsbedingungen

K.A.P. Ingenieur- und Sachverständigenbüro, Kfz-Prüfstelle
( im folgenden Ingenieurbüro K.A.P. genannt )
alleinvertreten durch Dipl. Ing. Andreas Prömm
für frei vereinbarte Dienstleistungen, insbesondere Prüfungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeiten

1. Allgemeines
1.1. Das K.A.P. Ingenieur- und Sachverständiogenbüro ist eine juristische Person des privaten Rechts.
Gegenstand des Unternehmens ist der Unterhalt und Betrieb der Prüfstelle für den
Kfz-Verkehr, die Tätigkeit Namens und im Auftrag der amtlich annerkannten
Überwachungsorganisation KÜS e.V. nach Anl. VIII der StVZO sowie die Erbringung
von Dienstleistungen, insbesondere auf den Gebieten der Fahrzeug- und
Maschinentechnik, techischen Überwachung, Fuhrpark- und Werkstattbetreuung,
Verkehrssicherheit sowie Unfallschadenbewertung, Wertermittlung und
Unfallanalyse, Arbeitssicherheit, Qualität und Umweltschutz.
1.2. Diese Geschäftsbedingungen sowie die Vergütungsordnung des Ingenieurbüros
K.A.P. bauen auf den ihr zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen auf. Weil
die Tätigkeit des Ingenieurbüros K.A.P. somit nicht Gegenstand eines gewöhnlichen
Handelsgeschäftes ist, können abweichende Geschäftsbedingungen einzelner
Auftraggeber nicht anerkannt werden.
1.3. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter des
Ingenieurbüros K.A.P. sind nur dann bindend, wenn sie von des Ingenieurbüros
K.A.P. ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen
dieser Klausel.

2. Durchführung des Auftrages
2.1. Die von des Ingenieurbüros K.A.P. angenommenen Aufträge werden durchgeführt
bzw. Gutachten werden erstattet nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft
und Technik unter Berücksichtigung des Standes der Technik und - soweit nicht
entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind - in der bei des
Ingenieurbüros K.A.P. üblichen Handhabung. Keine Verantwortung wird
übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden
Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und
schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2.2. Der Umfang der Arbeiten des Ingenieurbüros K.A.P. wird bei Erteilung des Auftrages
schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des
Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind
diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem
Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ein Festhalten am Vertrag im
Hinblick auf die Änderungen ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Der
Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels
Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
2.3 Zwischen dem Ingenieurbüro K.A.P. und den Kunden bestehende Beraterverträge mit
festen Pauschalen werden diese auch dann fällig, wenn die Beratung nicht vom Kunden
in Anspruch genommen wird.
Grund hierfür ist unter anderem, da diese Verträge in der Regel als Nachweis beim Gesetzgeber
und Versicherungen hinterlegt ist.

3. Fristen, Verzug, Unmöglichkeit
3.1. Die von des Ingenieurbüros K.A.P. angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich,
es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.2. Sofern das Ingenieurbüro K.A.P. eine verbindliche Auftragsfrist aus Gründen, die sie
zu vertreten hat, überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist der Auftraggeber
berechtigt, soweit er wegen des Verzuges einen Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung
für jede vollendete Woche von 1% aufgrund dieses Verzuges
rückständigen Auftragswertes bis zu insgesamt 25% des aufgrund dieses Verzuges
rückständigen Auftragswertes geltend zu machen. Für weitergehende
Schadenersatzansprüche gilt die Regelung in Nr.5.
3.3. Setzt der Auftraggeber des Ingenieurbüros K.A.P. während deren Verzuges eine
angemessene Nachfrist und läßt das Ingenieurbüro K.A.P. diese Frist aus von ihr zu
vertretenden Gründen verstreichen oder wird des Ingenieurbüros K.A.P.die Leistung
aus einem von ihr zu vertretenden Grund unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der in
Ziff. 3.2 bestimmten Ver-zugsentschädigung zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen.

4. Gewährleistung, Haftung
4.1. Die Gewährleistung des Ingenieurbüros K.A.P. umfaßt nur die ihr gemäß Nr. 2.1
ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die
Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Untersuchungsobjekte,
zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht
übernommen; insbesondere trägt das Ingenieurbüro K.A.P. keine Verantwortung für
Konstruktion, Materialauswahl und Bau der begutachteten Objekte, soweit diese
Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
Auch im letzteren Fall wird die Gewährleistungspflicht und die rechtliche
Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen.
4.2. Die Gewährleistungspflicht des Ingenieurbüros K.A.P. ist beschränkt auf die
Nachbesserung eines Fehlers oder Mangels und bei Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nachbesserung oder
Herbeiführung der Eigenschaft fehl, d.h. wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber
unzumutbar oder von des Ingenieurbüros K.A.P. unberechtigt verweigert oder
ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt,
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
4.3. Eine Haftung für bestimmte Eigenschaften, insbesondere dafür, daß die Leistung für
die Zwecke des Auftraggebers geeignet ist, übernimmt das Ingenieurbüro K.A.P. nur,
wenn eine entsprechende Zusicherung der betreffenden Eigenschaft erfolgt ist. Eine
Haftung für Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung aufgrund
zugesicherter Eigenschaften ist ausgeschlossen, sofern die Zusicherung nicht
gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Schadenersatz-Ansprüche des
Auftraggebers aus §§ 463,480 Abs. 2, 635 BGB wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften bleiben unberührt.
4.4. Beruht ein Fehler oder Mangel, der kein Fehler einer zugesicherten Eigenschaft
darstellt,auf einem von des Ingenieurbüros K.A.P. zu vertretenden Umstand, so
haftet das Ingenieurbüro K.A.P.für einen dem Auftraggeber hieraus entstehenden
Schaden nur bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch Verletzung nicht
vertragswesentlicher Pflichten nur je Auftrag bis zu einem Betrag von maximal
- 1.000 ,-- € für Personenschäden
- 1.000 ,-- € für Sachschäden
- 1.000 ,-- € für Vermögensschäden
4.5. Für Aufwendungsersatzansprüche gem. §§ 633 Abs. 2, Satz 2 i.V. m. § 476 a BGB
bleiben unberührt.
4.6. Die Haftungsbeschränkungen der Nummern 4.3 und 4.4 gelten auch im Hinblick auf
die persönliche Haftung der Mitarbeiter des Ingenieurbüros K.A.P. sowie weiterer von
ihr eingeschalteter Sachverständiger.

5. Ausschluß weitergehender Haftung und Ansprüche
5.1. Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers für unmittelbaren und mittelbaren
Schaden gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere Ansprüche auf
Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung
und auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Auftragsgegenstand selbst
entstanden sind, sind aus-geschlossen, soweit sie über die in Nr. 3.2, 3.3, 4.2 - 4.6
des Ingenieurbüros K.A.P. übernommenen Haftung und Gewährleistung
hinausgehen, es sei denn, es wird in den Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit zwingend gehaftet. Dies gilt auch im Hinblick auf die persönliche
Haftung der Mitarbeiter des Ingenieurbüros K.A.P. sowie weiterer von ihr
eingeschalteter Sachverständiger.

6. Zahlungsbedingungen und Preise
6.1. Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach unserem jeweils
gültigen Leistungsverzeichnis, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder
eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist.
6.2. Kostenvorschüsse können verlangt werden und / oder Teilrechnungen entsprechend
den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden.
6.3. Die Entgelte sind sofort nach der Rechnungslegung, spätestens jedoch bis zu dem
auf der Rechnung ausgedruckten Termin zur Zahlung fällig, soweit keine
anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
6.4. Die Umsatzsteuer ( Mehrwertsteuer ) wird in der bis zur abschließenden
Durchführung des Auftrages jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu den
Entgelten erhoben und bei Rechnungslegung gesondert ausgewiesen.
6.5. Beanstandungen unserer Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 14
Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.

7. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
7.1. Von schriftlichen Unterlagen, die dem Ingenieurbüro K.A.P. zur Einsicht überlassen
und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf das
Ingenieurbüro K.A.P. Abschriften zu seinen Akten nehmen.
7.2. Das Ingenieurbüro K.A.P.behält sich die Urheberrechte an der von ihr erstellten
Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Untersuchungen, Handbüchern,
Schulungsunterlagen u.ä. vor.
7.3. Das Ingenieurbüro K.A.P., seine Mitarbeiter und die von ihr eingeschalteten weiteren
Sachverständigen dürfen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung
der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren und verwerten.
7.4. Das Ingenieurbüro K.A.P. verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich für
eigene Zwecke. Dazu setzt sie auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein.
Zu Erfüllung der Daten-sicherheitsanforderungen der Anlage zu § 6 BDSG hat sie
technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit der
Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe gewährleisten. Die mit der
Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind auf das BDSG verpflichtet und gehalten,
sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.

8. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
8.1. Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist
Nürtingen, soweit die Voraussetzungen gem. § 38 Zivilprozeßordnung vorliegen.
Dies gilt insbesondere für das Mahnwesen.
8.2. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist
München, der Sitz des Auftragnehmers.
8.3. Das Vertragsverhältnis und sämtliche Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen
ausschließlich dem zwischen inländischen Vertragspartnern geltenden Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über der internationalen Warenverkauf ( CISG ) .

9. Geltungsbereich
9.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten i.S. v. § 24 AGBGesetz
sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.
9.2. Gehört der Auftraggeber nicht dem in Nr. 9.1 bezeichneten Personenkreis des § 24
AGBGesetz an, gelten diese Geschäftsbedingungen mit folgender Maßgabe:
- Die vom Ingenieurbüro K.A.P. angegebenen Auftragsfristen sind entgegen Nr. 3.1
verbindlich.
- Die Begrenzung der Schadenersatzansprüche in Nr. 3.2 gilt nicht bei vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen des Ingenieurbüros K.A.P..
9.3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt für den Fall einer
Regelungslücke.

AGB der KÜS e.V.: AGB´s



Informationen zur Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen und –begutachtungen
Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO (HU)

Das Fahrzeug wird nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIIIa StVZO sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht.

Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, werden die Abgase nach Nummer 6.8.2.2 der Anlage VIIIa StVZO (bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 StVZO genannten Bestimmungen entspricht) oder nach Nummer 6.8.2.1 der Anlage VIIIa StVZO (bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem o.g. Diagnosesystem ausgerüstet sind) untersucht.

Der entscheidende Nachweis über die durchgeführte Prüfung ist der Untersuchungsbericht. Die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung ist auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vermerkt. Als äußeres, leicht erkennbares Zeichen ist am hinteren Kennzeichen des Fahrzeuges eine runde amtliche Plakette angebracht.

Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO (SP)

Die Sicherheitsprüfung umfasst eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie.

Der entscheidende Nachweis über die durchgeführte Prüfung ist das Prüfprotokoll. Bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen sind Sie dazu verpflichtet, diesen Bericht/dieses Protokoll dem Prüfbuch an der vorgesehenen Stelle einzufügen.

Als äußeres, leicht erkennbares Zeichen wird auf das SP-Schild des Fahrzeuges eine fünfeckige amtliche Marke angebracht.

Mängelfeststellung und –beseitigung bei HU und SP nach § 29 StVZO

Mit Hinweisen wird auf sich in der Zukunft (Ausgangszeitpunkt Fahrzeuguntersuchung) abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände aufmerksam gemacht. Wurden am überprüften Fahrzeug Mängel festgestellt und eine Wiedervorführung angeordnet, sind Sie verpflichtet, diesen Bericht/dieses Protokoll bei der Nachprüfung vorzulegen.

Die Nachprüfung kann erst nach der Beseitigung aller im Bericht/Protokoll dokumentierten Mängel positiv erfolgen. Werden an Ihrem Fahrzeug Mängel festgestellt, die dieses als verkehrsunsicher einstufen lassen, ist die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Zudem gilt § 5 Abs. 3 FZV. Die Nachprüfung sollte so schnell wie möglich erfolgen, sie muss spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung durchgeführt worden sein. Durch diese Frist wird die Gültigkeit der Prüfplakette/Prüfmarke nicht verlängert.

Der Prüfingenieur ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine neue Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung durchzuführen, wenn zur Nachprüfung der vorherige Untersuchungsbericht/Protokoll nicht vorgelegt wird oder die Monatsfrist überschritten wurde. Bei Reparaturen am Fahrzeugrahmen oder an tragenden Teilen der Karosserie sind die entsprechenden Anweisungen des Fahrzeugherstellers zu beachten. Wir bitten Sie, das Fahrzeug nach der Reparatur ohne Anstrich und Unterbodenschutz zur Nachprüfung vorzustellen. Der Fahrzeughalter ist für die umgehende und dauerhafte Beseitigung aller festgestellten (also auch als gering eingestuften) Mängel verantwortlich. Siehe dazu § 23 StVO und § 31 Abs. 2 StVZO
.
Gassystemeinbauprüfung § 41a StVZO (GSP)

Sie bescheinigt, dass der ordnungsgemäße Zustand der Gasanlage des Fahrzeuges nach § 41a StVZO in Verbindung mit Anlage XVII StVZO untersucht worden ist.

Gasanlagenprüfung nach § 41a StVZO (GAP)

Die GAP bescheinigt den mängelfreien Zustand der Gasanlage sowie die Dichtigkeit des Gassystems. Dieser Bericht ist gleichzeitig auch der Nachweis über den ordnungsgemäßen Zustand der Gasanlage zum Zeitpunkt der Untersuchung.

Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO

Ist im Änderungsnachweis eine unverzügliche Berichtigung der Fahrzeugpapiere gefordert, so ist die zuständige Zulassungsbehörde umgehend aufzusuchen und die Fahrzeugpapiere sind unter Vorlage des Änderungsnachweises berichtigen zu lassen.

Ist eine Berichtigung erst bei nächster Gelegenheit erforderlich, sind die Fahrzeugpapiere bei nächster Befassung der Zulassungsbehörde mit den Fahrzeugpapieren unter Vorlage des Änderungsnachweises berichtigen zu lassen. Bis dahin ist der Änderungsnachweis ständig mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

Bei Negativabnahmen ist der Fahrzeughalter nach § 23 StVO und § 31 Abs. 2 StVZO für die umgehende Beseitigung der festgestellten Mängel verantwortlich.

Gutachten nach § 23 StVZO (Oldtimer)

Das Gutachten bestätigt die Einstufung des Fahrzeuges als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 FZV.

Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit (§ 5 FZV, § 17 StVZO)

Auf Anordnung der Zulassungsbehörde erstellter Nachweis/erstelltes Gutachten über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges.

Weitere Abkürzungen, die im Text nicht erläutert sind: StVZO: Straßenverkehrszulassungsordnung • StVO: Straßenverkehrsordnung • FZV: Fahrzeug-Zulassungsverordnung • EG: Europäische Gemeinschaften

Stand: August 2016

 

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